§§ 1363–1390 BGB · Familienrecht Ratgeber

Zugewinnausgleich: Vermögen fair aufteilen bei der Scheidung

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet? Was zählt zum Zugewinn, was nicht? Mit konkretem Rechenbeispiel und Erklärung der Güterstand-Alternativen.

📅 Aktualisiert: Januar 2026 ⏱ Lesedauer: ca. 9 Min. ⚖️ §§ 1363–1390 BGB
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Zusammenfassung

Der Zugewinnausgleich gleicht aus, wer in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat. Formel: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Erbschaften und Schenkungen sind ausgenommen.

📌 Direkte Antwort (aktualisiert Januar 2026) Beim Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB) zahlt der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs dem anderen die Hälfte der Differenz. Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags. Erbschaften und Schenkungen sind vom Zugewinn ausgenommen.

Zugewinngemeinschaft — der gesetzliche Güterstand

Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen dem Namen bedeutet das nicht, dass das Vermögen beider Eheleute gemeinsames Eigentum ist. Jeder behält sein eigenes Vermögen getrennt. Erst bei Scheidung oder Tod wird der sogenannte Zugewinn ausgeglichen — also der Wertzuwachs während der Ehe.

Formel: So wird der Zugewinnausgleich berechnet

  1. Anfangsvermögen: Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Eheschließung (ggf. inflationsbereinigt)
  2. Endvermögen: Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags
  3. Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (mind. 0 — kein negativer Zugewinn)
  4. Ausgleichspflicht: Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz
📊 Rechenbeispiel:
Ehegatte A: Anfang 20.000 €, Ende 180.000 € → Zugewinn: 160.000 €
Ehegatte B: Anfang 30.000 €, Ende 50.000 € → Zugewinn: 20.000 €
Differenz: 140.000 € → Ausgleichsanspruch: 70.000 € (B erhält von A)

Was zählt zum Zugewinn — was nicht?

Zählt zum ZugewinnZählt NICHT zum Zugewinn
Ersparnisse aus ErwerbseinkommenErbschaften (auch während der Ehe)
Wertsteigerungen von ImmobilienSchenkungen von Dritten
Unternehmensgewinne und -wachstumSchmerzensgeld und Entschädigungen
Kapitalerträge, DividendenVoreheliches Vermögen (im Anfangsvermögen)

Auskunftspflicht und Beweissicherung

Jeder Ehegatte hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) — er kann verlangen, dass der andere über sein Anfangs- und Endvermögen Auskunft erteilt. Dieser Anspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

⚠️ Vorsicht vor Vermögensverschiebungen: Überträgt ein Ehegatte kurz vor der Trennung Vermögen auf Dritte, um den Ausgleich zu mindern, kann das Gericht diese Transfers rückgängig machen (§ 1375 Abs. 2 BGB — illoyale Vermögensminderung).

Gütertrennung als Alternative

Durch notariell beurkundeten Ehevertrag können Eheleute Gütertrennung vereinbaren — dann gibt es bei Scheidung keinen Zugewinnausgleich. Vorteil für Unternehmer: Das Unternehmensrisiko des einen Partners gefährdet das Privatvermögen des anderen nicht. Nachteil: Der wirtschaftlich schwächere Partner verliert den gesetzlichen Schutz.

Tipp: Sichern Sie den Vermögensstand zum Trennungszeitpunkt sofort durch Screenshots aller Konten, Depotauszüge und Immobilienbewertungen — dieser Stichtag ist für den späteren Zugewinnausgleich entscheidend.

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Zuletzt fachlich geprüft am: 30. Juli 2026