Der Zugewinnausgleich gleicht aus, wer in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat. Formel: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Erbschaften und Schenkungen sind ausgenommen.
Zugewinngemeinschaft — der gesetzliche Güterstand
Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen dem Namen bedeutet das nicht, dass das Vermögen beider Eheleute gemeinsames Eigentum ist. Jeder behält sein eigenes Vermögen getrennt. Erst bei Scheidung oder Tod wird der sogenannte Zugewinn ausgeglichen — also der Wertzuwachs während der Ehe.
Formel: So wird der Zugewinnausgleich berechnet
- Anfangsvermögen: Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Eheschließung (ggf. inflationsbereinigt)
- Endvermögen: Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags
- Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (mind. 0 — kein negativer Zugewinn)
- Ausgleichspflicht: Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz
Ehegatte A: Anfang 20.000 €, Ende 180.000 € → Zugewinn: 160.000 €
Ehegatte B: Anfang 30.000 €, Ende 50.000 € → Zugewinn: 20.000 €
Differenz: 140.000 € → Ausgleichsanspruch: 70.000 € (B erhält von A)
Was zählt zum Zugewinn — was nicht?
| Zählt zum Zugewinn | Zählt NICHT zum Zugewinn |
|---|---|
| Ersparnisse aus Erwerbseinkommen | Erbschaften (auch während der Ehe) |
| Wertsteigerungen von Immobilien | Schenkungen von Dritten |
| Unternehmensgewinne und -wachstum | Schmerzensgeld und Entschädigungen |
| Kapitalerträge, Dividenden | Voreheliches Vermögen (im Anfangsvermögen) |
Auskunftspflicht und Beweissicherung
Jeder Ehegatte hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) — er kann verlangen, dass der andere über sein Anfangs- und Endvermögen Auskunft erteilt. Dieser Anspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Gütertrennung als Alternative
Durch notariell beurkundeten Ehevertrag können Eheleute Gütertrennung vereinbaren — dann gibt es bei Scheidung keinen Zugewinnausgleich. Vorteil für Unternehmer: Das Unternehmensrisiko des einen Partners gefährdet das Privatvermögen des anderen nicht. Nachteil: Der wirtschaftlich schwächere Partner verliert den gesetzlichen Schutz.
Bewertungsfragen: Immobilien, Unternehmen, Altersvorsorge
Der größte Streitpunkt beim Zugewinnausgleich ist häufig die Bewertung von Vermögenswerten. Immobilien werden zum Verkehrswert zum Stichtag (Scheidungsantragsdatum) angesetzt — dieser Wert sollte durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelt werden, nicht durch Schätzungen. Bei Unternehmensbeteiligungen gelten besondere Bewertungsverfahren (Ertragswert-, Substanzwert- oder DCF-Methode). Private Rentenversicherungen fließen mit ihrem Rückkaufswert ein; der Versorgungsausgleich behandelt Rentenanwartschaften separat.
Verjährungsfrist: Drei Jahre nach Scheidung
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde (§ 1378 Abs. 4 BGB i.V.m. § 195 BGB). Wer also im Jahr 2024 rechtskräftig geschieden wird, muss seinen Anspruch bis spätestens 31. Dezember 2027 gerichtlich geltend machen oder eine Hemmungsvereinbarung treffen. Diese Frist ist bindend — wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch vollständig, egal wie hoch er gewesen wäre.
Zusammenspiel mit dem Erbrecht
Der Zugewinnausgleich und das Erbrecht sind eng verknüpft. Solange Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB) — als Ersatz für den Zugewinnausgleich im Todesfall. Wer dagegen testamentarisch vorsorgt oder Gütertrennung vereinbart, muss dieses Zusammenspiel aktiv gestalten. Bei vermögenserbrechtlichen Fragen empfiehlt sich ein Fachanwalt, der sowohl Familien- als auch Erbrecht beherrscht.
Gütertrennung rückwirkend vereinbaren: Geht das?
Es ist möglich, die Zugewinngemeinschaft auch während der Trennung rückwirkend auf den Tag der Trennung zu beenden — durch eine notarielle Vereinbarung der Gütertrennung. Damit wird der Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens des Zugewinnausgleichs auf das Trennungsdatum vorgezogen. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte seit der Trennung erheblichen Vermögenszuwachs hatte (z.B. durch Erbschaft oder Unternehmensgründung), den er nicht teilen möchte. Solche Gestaltungen müssen frühzeitig und mit anwaltlicher Begleitung erfolgen.
Illoyale Vermögensminderungen: Schutz vor Manipulation
Wer befürchtet, dass der andere Ehegatte Vermögen beiseiteschafft, hat rechtliche Schutzmöglichkeiten. Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden illoyale Vermögensminderungen dem Endvermögen hinzugerechnet — also Verschwendungen, Schenkungen ohne Zustimmung oder absichtliche Vermögensschädigungen in den letzten zehn Jahren vor Ende des Güterstandes. Wer konkrete Hinweise hat, sollte schnell handeln: Sicherungsverfügungen beim Familiengericht und die einstweilige Verfügung auf Auskunft sind mögliche Instrumente.
Offizielle Quellen
§ 1363 BGB — Zugewinngemeinschaft (Gesetzestext) Bundesnotarkammer — Güterstand & Ehevertrag Anwaltauskunft.de — ZugewinnausgleichVermögensdokumentation nicht vergessen
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